Das Verwaltungsgericht Cottbus hat entschieden, dass eine Erkrankung an Diabetes die Annahme der fehlenden körperlichen Eignung im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG rechtfertigen und damit eine Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins gem. § 18 S. 1 BJagdG zur Folge haben kann. Eine Erkrankung an Diabetes mellitus mag zwar nicht für sich schon zur Annahme der fehlenden körperlichen Eignung führen. Anders liegt es jedoch, wenn die Erkrankung nicht mehr ausreichend behandelt werden kann oder wenn trotz einer an sich ausreichenden Behandlung Unterzuckerungserscheinungen auftreten bzw. auftreten können, die durch den Jagdausübungsberechtigten nicht sicher und sofort beherrscht werden können. Beim Auftritt von Unterzuckerungserscheinungen (z.B. Zittern der Hände, Bluthochdruck bis hin zu Krampfanfällen, Lähmungen, Sprachstörungen und Schläfrigkeit) kann von einer sicheren Jagd keine Rede mehr sein.
VG Cottbus, Beschluss v. 23.11.2017, Az.: 3 L 632/17